Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spendjahr

Spendjahr

, n.

Rechnungsjahr einer Spende (III) 
  • sollen zu end des nechsten und aller nachfolgenden spend-jahren des zweiten erloschen stamms 100 fl. den armen und siechen ... verfallen seyn
    1639 Lersner,FrankfChr. II 1 S. 109