Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sperlingskopf

Sperlingskopf

, m.

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Kopf eines getöteten Sperlings; als Nachweis der Schädlingsbekämpfung an die Obrigkeit abzuliefern
bdv.: Spatzenkopf
  • ein jeder [soll] die gebuͤhrende anzahl kraͤyen-eyer oder kraͤyen- und sperlings-koͤpfe, jaͤhrlich einlieffern
    1685 CCLuneb. IV 5 S. 81
  • soll ein jeder unterthan alle jahr 20 sperlingskoͤpfe oder jeder einen groschen liefern ... diese voͤgel auszurotten
    1702 Pütter,BeitrStaatsR. I 142
  • diejenige, so ... auf vorerwehntes quantum der sperling- und kraͤhen-koͤpffe gar nichts ... geliefert, zur straffe ins wrogen- oder bruch-register zu annotiren
    1719 BremPolO.(1732) 1321
  • daß zu ausrottung der sperlinge ... jeder ... 6 sperlings-koͤpfe an ihre obrigkeit abzuliefern schuldig [seyn soll]
    1721 CCMarch. V 3 Sp. 375
  • weil also solche art von thiren hoͤchst schaͤdlich sind, so muß ein ieder untertan des jares eine gewisse anzal sperlings-koͤpfe, kraͤhen-eier, auch wohl maulwuͤrfe an die oberkeit lifern
    1757 Estor,RGel. I 530
  • in der Niederlausitz soll jeder unterthan jaͤhrlich 15 sperlings- und 2 kraͤhen- oder elsterkoͤpfe bey 3 pf. strafe von jedem ermangelnden stuͤcke seiner obrigkeit einliefern
    1793 Schwarz,LausWB. III 174
unter Ausschluss der Schreibform(en):