Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sperre

Sperre

, f.


I Pfändung, Arrest, Beschlag, Beschlagnahme, insb. durch Anbringen eines Zeichens oder eines Verschlusses, der die gesperrte Sache außer Gebrauch setzt

I 1
zur Sicherung von Schuldansprüchen, Strafgeldforderungen, auch strittigem Gut während eines Rechtsstreits
  • zeainzig ausgab: ... zwelf signet, so durch die diener in der steur und zu der sperr gepraucht werden
    1542 JbKunsthistKaiserh. 18 (1897) p. 41
  • weil er das [einer gerichtl. Anordnung Folge zu leisten] aber nit gethan, ist mir bevolhen worden, solchen peenfall einzuefordern, derwegen ich etliche ratschlag und zulezt die sperr wieder ine erlangt
    1561 EderRel. I 273
  • bey- und eventual end-abschied: ... deß schuldners abgetrettene und hieruͤber in obrigkeitliche spoͤrr, inventur und schaͤtzung genommene haab und guͤter betreffend
    1670 Abele,Unordn. I 116
  • schaͤtzung und einantwortung der in die sperr genommenen effecten
    1688 CAustr. I 35
  • [das] bey uns in behebung der gerichtlichen haubtsperr dreÿ distinguirte gradus, und zwar erstens die haubtsperrs bewilligung, andertens die bedrohlige sperrparierungs auflag, drittens aber die sperr mit zuziehung rumorwacht undt schlossers ertheilet zu werden pflegen
    1723 Hüttner,TacHyp. I 15. Stück
  • die anthuung der spörr oder gegenspörr aber hat nach denen rechten die wuͤrkung einer verbluͤmten ubergab oder einhaͤndigung
    1752 Greneck 419
  • mit der eroͤffnung des konkurses soll der richter das vermoͤgen des verschuldeten zugleich in die sperre nehmen, beschreiben und schaͤtzen lassen
    1781 ÖstAGO. § 75
  • sobald eine mit dem behoͤrigen schuldschein belegte schuldforderung eingeklagt wird, so verfaͤhrt man in ewiggeldsachen mit der sperr und spann ... und bey dem wechselgericht mit der sperr 
    1783 Bergmann,München 26
I 2 zur Sicherung eines Nachlasses (I) gegen Veruntreuung und Unterschlagung
  • deßgleichen sollen auch die vormunder ... verwarung der verlassen habe, brief vnd sperre fuͤrnemen, vnd auch benennung vnd beschreibung aller verlassner habe vnnd gute thun
    NürnbRef.(1479/84) XVIII 1
  • [als M.] mit tod abgangen, hat sich der D.M. sein verlassung bei nechtlicher weil aus der khais. maj. spörr haimblich hinwegzufuren understanden
    1561 EderRel. I 499
  • ein wittib solle sich ihres verstorbnen ehemanns verlassung uninventirter keineswegs mechtigen, sonder ... den totfall des abgeleibten ehemans ... der ordenlichen obrigkait anzaigen, auch spör und inventierung begehren
    1573 NÖLTfl. III 33 § 6
  • die ubermaß aller anderen meiner güettern ... soll meiner lieben hausfrauen A. ohne ainiche sperr oder inventur in vollkommener posses verbleiben
    1573 ZMährSchles. 8 (1904) 422
  • hab ich ... die beschreibung vnd spörr seiner verlassenschaft halben verordnet
    1580 Hammer-Purgstall,Khlesl I Urk. 55
  • extract protocolli ... wegen der sperr über weyland C.S. gewesten kayl. reichshofcanzley registratoris verlassenschaft
    1615 Gross,Reichshofkanzlei 140
  • dasz die aufgerichtete testamenta nach dem buchstaben des testatoris in ihrem vigore verbleiben und wo gevogte kinder vorhandem, weder mit obrigkeitlicher sperr noch inventur eingriffee geschehen sollen
    1686 MHungJurHist. V 2 S. 309
  • bey deren in einem buͤrgerlichen hause sich ereignenden todtes-faͤllen [solle] ... die sperr des zimmers, worinnen selbe verstorben, jure territorii dem magistratui loci, die sperr der vorhandenen mobilien aber indistincte der militair-instanz [uͤberlassen werden]
    1710 Schlesien/Lünig,CJMilit. 727
  • burgermaister und rath wollen, bey so beschaffenen sachen gegen, der eingelegten schadloshaltung, die spör zueröffnen bewilligt haben
    1724 JbWien 15/16 (1959/60) 171
  • wollen wir ... dem hiesigen judengerichte erlauben, des verstorbenen verlassenschaft zu versiegeln und in gewöhnliche sperre zu nehmen
    1752 ZGO.2 15 (1900) 603
  • die obsignation oder sperr ist das erste, was nach dem tod eines erblassers ein beamter observiren solle
    1774 Wagner,Civilbeamte I 109
  • durch die gerichtliche sperre werden nur dann, wenn es zur sicherstellung nothwendig ist, die geraͤthschaften in verwahrung genommen; die inventur aber, das ist, ein genaues verzeichniß des saͤmmtlichen, dem waisen gehoͤrigen vermoͤgens, muß stets ... errichtet werden
    1811 ÖstABGB. § 223
I 3 als Sicherungs- und Strafmaßnahme
  • von oftbesagtem k.k. münzamt allein die sperre des punzens veranlasset und wiederum aufgehoben werden kann
    1774 ZSteir. 29 (1935) 254
II Behinderung, Eintrag
  • gleichfals bringen auch die nebenbrief kainem an seinem ewigen gelt sperr und hindernus des vorgangs halb auf der gant
    1571 MünchenStR.(Auer) 227
  • dass sie dieselben [lehenschaften und confirmationes] noch hinfüro beständiglich haben, sich derselben gebrauchen und inen darunter von den vogten kain sperr oder irrung beschehen [sollen]
    1580 AktGegenref. 82
  • wann dem bstandman an seinem bstand von andern spëer und hindernuß ... beschiecht, ob ... der bstandherr dieselben wenden khann, thuet er es ... nit, so ist er dem bstandman den ... schaden abzutragen schuldig
    1599 NÖLREntw. II 5 § 17
III Festnahme, Gefangensetzung (einer Person)
  • wiewol dem herrn graven zu zwaien mallen, erstlich bei peen 200 und hernach 300 ducaten, seie auferlegt worden ime die mit gwalt angelegte spörr zu eröfnen und seinen diener der gefenkhnus in angesicht zu bemuessigen, so seie er doch khainem nie nachkhomen
    1561 EderRel. I 512
IV Ausfuhrverbot für best. Waren, insb. für Getreide oder andere Grundnahrungsmittel; Handelsblockade; auch: Abriegelung zur Bekämpfung von Seuchen
  • das freye commercium zwischen dem churbayrisch- und freysingischen landen ist ... dergestalt festgesetzt, daß sich sogar die getreid- und andere sperr von einem land auf das andere [nicht extendirt]
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 287
  • eine allgemeine sperr wuͤrcklich anzulegen und alle ausfuhr der fruͤchten an auswaͤrtige gaͤnzlich [zu verbiethen]
    1771 Moser,KreisVerf. 732
  • es pflegen aber dennoch dergleichen souverains auf der auslieferung zu beharren, und wenn solche versaget wird, gewalt zu gebrauchen oder doch eine sperr gegen das enclavirte land vorzunehmen
    1777 Moser,VölkerR. 506
  • sobald von einem vieh-sterben in denen angraͤnzenden laͤndern und orten sichere nachrichten eingehen, sollen die creyßes- oder amts-hauptleute ... die sperre gegen dergleichen orte [veranstalten]
    1780 CSax. I 1088
  • wenn das viehsterben an einem orte wieder aufgehoͤret ... so ist die angelegte sperre wieder [aufzuheben]
    1780 Schwarz,LausWB. V 48
  • hierdurch stieg der fruchtpreis ... und dies veranlaßte Weimar ... ebenfalls eine sperre der früchte und des brandeweins zu legen
    1790 ZDKulturg.2 4 (1875) 693
  • außer dem falle, wo wegen ausgebrochener ansteckender krankheiten, der staat eine sperre des orts oder der gegend veranlaßt hat, kann der umstand, daß der testator selbst mit einer solchen krankheit befallen gewesen, die verabsäumung der gesetzlichen förmlichkeiten nicht entschuldigen
    1794 PreußALR. I 12 § 202
V Schließvorrichtung
  • die kaͤsten sollen ... mit zweyfacher sperr versehen seyn, wovon der eine schluͤssel dem kastner gebuͤhrte und der andere ... einem andern beamten vom ort
    1786 KurpfSamml. III 335
VI Zeitphase, in welcher die Stadttore verschlossen sind; Zeitpunkt der (abendlichen) Schließung der Stadttore
  • die ander helffte dieses monahts wird das thor ein viertheil nach vier uhren gesperret, und soll die sperre wehren, bis umb sechs uhr und alsdann gaͤntzlich geschlossen werden
    1706 HessSamml. III 551
  • [sie] riethen mir ... so schnell als moͤglich zu laufen, um noch vor der letzten sperre zum Batzenthor eingelassen zu werden
    1796 Bronner,Leben II 79
VII
(Rechts-)Streit
  • alßo das e.c.g. die irrunge vnd sperre, ßo sich czwischen dem capittel ader probst eynes vnd mir anders teyls hielten, zcu erkennen vorbehalten
    1516/17 MittOsterland 4 (1858) 87
  • der zimmerleutt hanwerch und ordnung betreffent. in den spern und irrungen zwischen meister C. an C. .. und M. ... gehallten, geben die herren burgermaister, richter und räte ... disen abschidt und ordnung, das nun hiefür an ein yeder der gedachten maistern allerley gesellen unnd gesinde ... aufnemen und fürdern mag
    1543 MHungJurHist. V 2 S. 37
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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