Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sperren

sperren

, v.
I etw. (gerichtl. oder eigenmächtig) pfänden (I), in Beschlag nehmen, unter Arrest legen, insb. zur Sicherung bzw. Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Begleichung einer Schuldforderung; eine Sperre (I) beantragen, vornehmen
II (ein Tor, Haus oä.) verschließen; auch: etw. versiegeln; offen zu Bed. I 
III jn. oder etw. einschließen
IV (einen Weg, eine Zufahrt oä.) behindern, durch Hindernisse verlegen
V unterbrechen, verzögern
VI etw. verbieten, verhindern, untersagen, (ein Recht) verweigern; jn. sperren gegen jn. eine Sperrung (V) verfügen
VII jn. (bei der Ausübung einer Tätigkeit) behindern, beschränken; auch formelhaft: (jm.) die Hand sperren 
VIII gesperrtes Handwerk zunftgebundenes städt. Handwerk mit weitgehendem Wanderverbot für Gesellen, Auswanderungsverbot für Meister und Verkaufsverbot für Werkzeug; insb. zur Erhaltung einer Monopolstellung auf dem überstädtischen Markt
IX (Waren) mit einem Ausfuhrverbot belegen
X (sich) weigern, verweigern, sträuben, wehren
XI bremsen
XII im Bergbau: das Feld sperren andere von der Nutzung eines Grubenfeldes ausschließen (ohne es selbst zu nutzen)
XIII wie sparren 
XIV unter ein Dach sperren als eine (gemeinsame) Sache behandeln, regeln