Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sperren
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Sperre
Sperrehand
sperren
, v.I etw. (gerichtl. oder eigenmächtig) pfänden (I), in Beschlag nehmen, unter Arrest legen, insb. zur Sicherung bzw. Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Begleichung einer Schuldforderung; eine Sperre (I) beantragen, vornehmen
III jn. oder etw. einschließen
IV (einen Weg, eine Zufahrt oä.) behindern, durch Hindernisse verlegen
V unterbrechen, verzögern
VI etw. verbieten, verhindern, untersagen, (ein Recht) verweigern; jn. sperren gegen jn. eine Sperrung (V) verfügen
VII jn. (bei der Ausübung einer Tätigkeit) behindern, beschränken; auch formelhaft: (jm.) die Hand sperren
VIII gesperrtes Handwerk zunftgebundenes städt. Handwerk mit weitgehendem Wanderverbot für Gesellen, Auswanderungsverbot für Meister und Verkaufsverbot für Werkzeug; insb. zur Erhaltung einer Monopolstellung auf dem überstädtischen Markt
IX (Waren) mit einem Ausfuhrverbot belegen
X (sich) weigern, verweigern, sträuben, wehren
XI bremsen
XII im Bergbau: das Feld sperren andere von der Nutzung eines Grubenfeldes ausschließen (ohne es selbst zu nutzen)
XIV unter ein Dach sperren als eine (gemeinsame) Sache behandeln, regeln
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(Sperrnis)