Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sperrgeld

Sperrgeld

, n.

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I Gebühr für das gerichtl. Sperren (I) von Gütern
  • [beschwährspuncte:] spörr gelt von 1 fl. 30 krz. biss in die 3 fl. erlegen
    1596 G.E. Friess, Aufstand der Bauern (Wien 1897) 250
  • [daß] angemelte spörgelt für den richter per 1 fl. 30 kr.
    1719 Chorinsky,Mat.
  • [todtfall:] anschlag vorgemelter stuck voͤllig 800 fl. bringt ... sperr- und inventur-geld herrn pfleger 2 fl.
    1721 Bluemblacher App. 2
II Gebühr für das Öffnen eines Stadttores während der Sperre (VI) 
vgl. Mautgeld, Schrankengeld (I), Torgeld (I)
  • weil des sontags morgens das thor gar nicht geoͤffnet wird, und ... zu weilen ein- oder der ander erhebliche ursachen hinauß gelassen zu werden hat, soll derselbe gegen das gewoͤhnliche sperrgeld ... außgelassen werden
    1706 HessSamml. III 552
  • alle ybrige officier und gemeine ... sollen des spörrgelts befreyet seyn
    1746 MittSalzbLk. 10, 2 (1870) 16
  • daß die postilions mit iren pferden, wenn sie leer zuruͤck gehen, vom sperrgelte oder bruͤcken-, auch faͤhrgelte frei sind
    1757 Estor,RGel. I 870
  • von dem in allen haupt- und graͤnzstaͤdten angeordneten thor- oder sperrgeld 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 387
  • die kosten hierzu [Straßenbeleuchtung] muͤssen ... die staͤdte selbst ... aufbringen ... [hierzu] wird ein so genanntes thor- oder sperr-geld von den in der nacht einpassirenden erhoben
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 541
  • bitte des magistrats der stadt S., damit selbigen die schluͤsseln zu den stadt-thorn von dortigen commandanten wieder ausgeliefert, auch die rathsglieder und ihre familien von entrichtung des sperrgeldes befreyet werden moͤgen
    1786 KurpfSamml. IV 938
  • eyd eines thor-bedienten zur einhebung der sperr-gelder 
    1794 NCCPruss. IX 2316
unter Ausschluss der Schreibform(en):