Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sperrglocke

Sperrglocke

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
vor dem Schließen der Stadttore geläutete Glocke bzw. das Glockenzeichen, das das Schließen der Stadttore ankündigt
  • [wir gebieten, das] so bald man summer- und winterzeit die sperrglocken leutet oder sunst die tor in steten zuspert, anheimbs in sein haus oder herberg gehen [sol]
    1531 Brandenburg-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 309
  • hat man angehebt alhie das erstemal die gewönlich hoßaus gloggen vor dem ave maria für ain spörglogkhen zu leuthen
    1625 Schmeller2 I 1182
  • ein metzger soll ... mehr nicht, dann ... funfzig schaafe auf der gemeine ... weiden, auch es also anstellen, daß taͤglich, wann die sperr-glocke gelautet wird, selbige bereits in den staͤllen zu finden seyn
    1672 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 666
  • sperr-glocke ... sonus campanæ claudendæ portæ signum, die thor-glocke
    1741 Frisch II 298
unter Ausschluss der Schreibform(en):