Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spettdreier

Spettdreier

, m.

Stellvertreter für einen Dreier (II) 
  • so sollen die stehenden dreyer alle iahr ... zwen oder drey usz den nehstabgangenen dreyer ... den fünfzehen fürpringen, die usz denselben einen ... zu einem spöttdreyer ordnen sollen
    1558 Eheberg,StraßbVG. 592
  • also dasz derienige, welcher dergestalt zum spottdreyer geordnet worden, nit weniger verbunden sein [soll] ... die pfenningthurnsgeschäft verrichten zu helfen
    1640 Eheberg,StraßbVG. 710