Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spetten

spetten

, v.

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die Stelle eines anderen vertreten, für jn. einspringen
  • daß alle die, so selbst wachend oder zu speten begährend, sich der gebühr und gehorsame gegen iren vorgesetzten wachtmeisteren underwerfind
    1662 Zürich/SchweizId. X 601
  • er habe solche [seinen thurndienst] bis auf 3 oder 4 mahle, da strumpfweber H. oder schuhmacher H. vor ihn gespettet, fleißig versehen
    1776 Zürich/Helvetia VIII (1833) 328
unter Ausschluss der Schreibform(en):