Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spezialeid

Spezialeid

, m.

spezieller, auch individuell abzuleistender Eid, (Treue-)Schwur
  • der special eyd vor gefaͤhrt mag jederm theil des kriegs, ... so dick der richter ... einige gefaͤhrlichkeit vermerckt oder befoͤrcht, zuschwoͤren [erfordert werden]
    1570 KölnStat. I 163
  • sollen die von der nobilesse bemächtigt sein, zwei bürgere ... zu erwehlen ... welche mit diesem spezialeid vom rat, daß sie ... derer vom adel interesse ... in ... obacht nehmen wollen, beladen werden
    1640 QKielVerf. 8
  • dj in der landschafft sollendt ... jhrer specialeyden so sey geschworen, ledig sein
    1661 Langwies 31
  • daß die fuhrleute mit dem im 2.§ erforderten special-eyd verschonet [sein sollen]
    1699 CCMarch. IV 1 Sp. 857
  • daß ... er ... sich also verhalten ... solle, ... [wie] ihm auch dazu der abzustattende special-eydt verbinden [wird]
    1714 Bohlen,Bohlen II 318
  • [hof-diebstahl:] daß diejenige, welche verpflichtete diener, und einen special-eyd auf sich haben, und ... schon bey ihren pflichten aller abtrag herrschafftlicher guͤter verbotten waͤre ... mit der aͤussersten todes-straff angesehen [werden sollen]
    1718 Reyscher,Ges. VI 317
  • daß nemlich diejenige, so auf land-tagen erscheinen, niemand mit special-eyd verpflichtet seyn sollen
    1769 Moser,RStändeLand. 451
  • wenn ... der dieb keinen special-eid auf sich hat, wird mit der fustigation ... bestraft
    1815 WirtRealIndex I 322