Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spezialgnade

Spezialgnade

, f.

obrigkeitlich gewährte besondere Gunst, Vergünstigung, Privilegierung
  • daß, wann er nicht von s.ch.d. einige specialgnaden in selbiger oeconomie erhalte, er nicht sehe, wie die 15.000 thaler herausgebracht werden können
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 89
  • haben ihro kayserl. majest. ... befreyung von der neuen staigerung und auffschlaͤgen ... zur special gnad ... verwilliget
    1666 CAustr. I 296
  • weilen die verkaufung dergleichen lehen an geistliche ... sehr odios fallet, die lehenbarliche consentirung ohne specialgnade niemalen erteilet werden kann
    1709 NeuburgKollBl. 62 (1898) 40
  • gnadenjagen, welche nur bittweise und aus einer special-gnade verliehen werden, sind allemal wieder einzuziehen
    1774 Wagner,Civilbeamte II 271