Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spezialinquisition

Spezialinquisition

, f.

im Inquisitionsverfahren: zweite Stufe der amtl. Tatermittlung, in welcher sich das Verfahren bereits gegen einen best. Verdächtigen richtet
  • die special inquisition erfordert, daß das gemeyn geschrey vorhergehe
    1565 Damhouder,Praxis 11v
  • wenn ein persohn gleichen lasters mit der anderen die andere angibet ..., so mag man auß jhrem besagen kein indicium ... zur special inquisition nehmen
    1647 Spee,Cautio 149
  • die special-inquisition wider ein oder mehr verdaͤchtige persohnen, beschiht solcher gestalt, daß man erstlich de corpore delicti, das ist; der beschehenen wahren that eigentlich versichert seye. andertens, daß man wider einen oder mehr genugsambe anzeigungen hat. drittens, daß man sich der that gegen ihme versehen mag. viertens, daß man auff solche anzeigungen die jenige persohnen, so hierumb wissenschafft haben, befrage und vernehme
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 666
  • gerichtsdienern, ambtleuthen und schörgen hat man so weith glauben bey zu messen, das wan sie nur von hören sagen eine anzaig thuen, eine general inquisition, wan sy aber selbsten gesehen oder gehört, eine special inquisition ... vorgenohmen werden mag
    nach 1700 Leiser,Strafgerichtsb. 99
  • wie in diesen faͤllen [grober und anderer missethaten] mit der specialinquisition, confrontation derer zeugen und verstattung der defension zu verfahren ... ist
    1770 AltenburgSamml. II 298
  • wann lediglich von einer gemeinen wucherey die rede ... so findet so wenig eine inhaftirung als special-inquisition ... statt
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 847
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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