Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spezialverfassung

Spezialverfassung

, f.

besondere (Grund-)Ordnung einer einzelnen Rechtsgemeinschaft oder Institution; auch wie Spezialverordnung (II) 
  • die special verfassung anlangend, gäben sie zuforderst wol nach, dass auf die kreisverfassung allein nicht zu sehen
    1654 UAktKfFriedrWilh. 6 (1872) 585
  • anweisung, wie des gemeinen wesens administration ... daruͤber gemacht und confirmirter special-verfassung nach hinfuͤro ... gefuͤhret werden solle
    1665 Kerner,RRittersch. II 418
  • was fuͤr buͤcher und authores in jeder classe zu tractiren ... was für methodus institutionis zu gebrauchen ... daruͤber sol das consistorium mit zuziehung rectoris eine gewisse special-verfassung stellen
    1684 SchulO.(Vormbaum) II 686
  • daß ... besagte vormuͤnderverordnung ... mit beibehaltung der ... ausdruͤcklich bestaͤtigten specialverfassungen zur observanz gebracht werden [solle]
    1745 SystSammlSchleswH. II 1 S. 143
  • holtz ex sylva communi verkauffen zu doͤrfen ... kommt auch mit dergleichen special-verfassung dieser borbecker marck-waldung ... nicht uͤberein
    1770 Cramer,Neb. 103 S. 376
  • dass einige bewehrte mannschafft von der dasigen aufgehobnen land compagnie ... wegen der dasigen spezial-verfassung beybehalten werden möchte
    1779 GoetheAmtlSchr. I 45