Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielfrevel

Spielfrevel

, m.

wie Spielstrafe 
  • derselb amptmann soll alsdann jeden nach seinem verschulden strafen, nemblich mit dem schwur- oder spilfrevell, mit gefengknus
    1502 WürtLändlRQ. II 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):