Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielfrevel
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(Spielfrau)
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, m.
wie Spielstrafe
- derselb amptmann soll alsdann jeden nach seinem verschulden strafen, nemblich mit dem schwur- oder spilfrevell, mit gefengknus1502 WürtLändlRQ. II 4Faksimile (ca. 53 KB)