Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielhafen

Spielhafen

, m.

Glücksspiel um Geld, bei dem Lose aus einem Gefäß gezogen werden; Lotterie
  • [zur auffrichtung eines soldaten-spitals] ist das angegebene mittel dahin erklaͤrt worden, daß es in einem so genanten spiel- oder gluͤcks-hafen bestehe, in welchen ein jeder ... einiges geld entweder auff die erreichung einsen der außgesetzten gewinnender wagen, oder wann ihme das gluͤck in diesem fehlete, zur außwuͤrckung eines so ruhmwuͤrdigen vorhabens anlegen moͤchte
    1696 CAustr. I 443
  • leg-gelds ... krafft dessen er befugt waͤre, ... wann der spiel- oder gluͤcks-hafen eroͤffnet wurde, einen oder mehr loß-zettel auß demselben auff arth und weise, wie es bey denen spiel- oder gluͤcks-hafen der gebrauch, und gewoͤhnlich ist, zuziehen, wordurch, und wann es ein oder mehrere gewinnende zettlen waͤren, der leger sein gelegtes geld mit einem kleinen oder grossen uberschuß wider bekommet
    1696 CAustr. I 443