Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielleuthandwerk

Spielleuthandwerk

, n.

wie Spielmannhandwerk 
  • kein spielmann soll kein annehmen, er sey jung, maygd, mann oder weibe persohn das spielleuth handtwerck zu lehrnen, es seye dann es soll bey denen inspectoris versicher und eingeschrieben wehren
    1695 Prag/W. Salmen, Jüdische Musikanten und Tänzer (Innsbruck 1991) 169