Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielplatz

Spielplatz

, m.

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für ein Spiel (I) eingerichteter Platz, Spielstand, Spieltisch, Spielbude; auch als Versammlungsstätte, für Aufführungen uä. genutzt
  • [es] nemen die burger ab alle spilpletze in der stat und da vor und daz sullen dez schultheizen kneht und di putel wern bei irn aiden und waz si den nemen, daz sol ir sein
    14. Jh. NürnbPolO. 65
  • die von H. ... haben [an Einnahmen] ... mulenfee, spilbletz, ymben
    1477 ArgauLsch. I 490
  • nymmer mer keinen doppel vnd spilplatz zu duldend
    1485 FürstenbUB. IV 39
  • es soll auch auf den märckhten und khirchtägen unnsern phlegern, richtern, ambtleuten ... offen spilplatz zehallten und darumb den scholder einzunemen oder anndern zuverlassen und zugestatten gänntzlich und bey schwärer unnserer straff verpotten sein
    SalzbLO. 1526 Bl. 30v
  • so sollen hinfurthen die arbeiter deß sontags ... sich auf gassenspaciren, beim brandtenwein oder auf spielplätzen vor denen tohren unter göttlichen ambtern nicht betretten lassen
    1554 MittGotha 2 (1898/99) 140
  • jarmarckten, spielpletze, fechtschulen ... zuverbieten, bis die predigten geendiget sind
    1556 PommJb. 10 (1909) 42
  • so wollen wir auch, das das offentlich schenken, spielplez, quaserei, tenze ... und alles, was vom gottesdienst abziehen mocht ... sollen abgeschaffet werden
    1561 Anhalt/Sehling,EvKO. I 2 S. 559
  • das auf den kirchtaͤgen vnd maͤrckten vnd sonderlichen an den sontaͤgen vnd feyrtaͤgen bey stetten, maͤrckten oder gerichten, in wincklen kaine spil noch scholderplaͤtz mit karten, würffel, in die prenndten oder anndere spil vmb gelt oder vmb aufgeworffne gwinnater, wie die namen haben moͤgen, zu spilen vergunnt noch zůgelassen werden
    TirolPolO. 1573 Bl. 10v
  • würde aber jemandts vorsetzlicher weiße das gepredigte wortt gottes versaumenn ... unndt an sohn- und feyrtagenn ... auf den spiellplätzenn unndt -bänckenn, auch veldtgüetternn, sich ... finnden laßenn, ... dieselben sollen ... mit dem gefengknuß gestrafft werdenn
    1597 Hanau/Sehling,EvKO. X 412
  • [Übschr.:] von abthuung der offnen spilplaͤtz vnd scholders
    BairLR. 1616 S. 698
  • alle offentliche spillheuser und spillplätz, auch kupplwünkl und dergleichen verdechtige orth seind bei vermeidung empfindlicher straff verbotten
    1673 Salzburg/ÖW. I 329
  • wer die predigten ... versaͤumet oder mittler zeit sich beym gesoͤffe oder auf spiel plaͤtzen finden laͤsset, sol, wann es ... ein gemeiner ... mit dem picquen-tragen, hoͤltzern pferd, oder pfahl gestrafft werden
    1689 HessSamml. III 336
  • nicht allein derienige, so ... liederliche spillpläz [für brod- und fleischspillen] zu geben sich unterstehet, sondern auch die spiller alle ... sollen gestraffet werden
    1712/59 OÖsterr./ÖW. XIII 281
  • das ... auf dem spielplaz befindliche geld confiscirt und dem gemeinen stadt aerario verfallen
    Mitte 18. Jh. Walch,Beitr. II 327
  • ihme, erb-marschall, ... auf den hof- und reichs-taͤgen der spiel-platz zugehoͤret, ... davon er auch seine gefaͤlle gehabt
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 344
  • die wirthe, so an ... heiligen feyernaͤchten die spielplaͤtze in ihren haͤusern halten, ... sind ... doppelt ... soviel wie die spieler ... zu bestrafen
    1774 Wagner,Civilbeamte II 119
  • eltern [ist] bei 2 rthlr. strafe untersagt, zu gestatten, daß ihre kinder ... mit blaseroͤhren, flitzbogen, oder gar eigentlichen schießgewehren, puffern, schluͤsselbuͤchsen ... auf die straßen oder spielplaͤtze und gaͤrten gehen und damit ... spielen
    1806 BrschwWolfenbPromt. VII 216
  • die erlaubniß verkauft ..., das ganze jahr uͤber spielplaͤtze im lande zu errichten
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 702
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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