Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielschuld

Spielschuld

, f.

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Geldsumme, die ein Spieler (I) schuldig bleibt, sei es aufgrund eines gestundeten Spieleinsatzes oder eines beim Spiel (I) gewährten Darlehens zur Bezahlung des Spieleinsatzes; häufig sind Spielschulden nicht einklagbar
  • meine noch restirende spilschult durch G. zu schicken
    1672 ArchHessG.2 1 (1894) 290
  • schuld-sachen, (worunter aber gar keine von einem buͤrger gemachte spiel-schulden zu rechnen, als welche hiemit ... fuͤr ganz unguͤltig und rechtlos erklaͤhret seyn sollen ...)
    1720 CCHolsat. III 878
  • spiel-schuld ... heißt in denen rechten, wenn einer auf borg spielet, oder dem gewinner, was er an ihn verlohren, schuldig bleibt
    1743 Zedler 38 Sp. 1636
  • daferne aber ein ... verdacht einer spiel- oder andern gezwungenen schuld bey dem richter vorhanden, so soll demselben frey gelassen werden, dem creditori noch vor der bezahlung das juramentum suppletorium oder auch malitiæ zuzuerkennen
    1750 AltenbNWechselO. 27f.
  • sachen, wo die klaͤger sofort abgewiesen werden: ... von ausgestellten wechseln auf spiel-schulden 
    1767 HambGSamml. III 411
  • wegen spielschulden findet keine gerichtliche klage statt
    1794 PreußALR. I 11 § 577
  • bezahlte spielschulden werden zwar in 6 jahren verjaͤhret, doch kann die armenhaushauptkasse solche nachher zuruͤckfordern
    1794 Schwarz,LausWB. V 16
  • alle spielschulden werden dergestalt fuͤr unguͤltig erklaͤrt, daß daruͤber weder wechsel noch obligationen ausgestellt noch contracte abgeschlossen oder klagen angestellt werden duͤrfen, vielmehr sollen die, welche dergleichen erzwingen oder anstellen, noch besonders bestraft werden
    1808 VerordnAnhDessau II 158
  • das gesez gestattet keine klage auf eine spielschuld oder auf zahlung einer wette
    BadLR. 1809 Satz 1965
  • begruͤnden die spiele und spiel-vertraͤge keine klage auf bezahlung der spielschuld, sogar kann das im spiel verlorne zuruͤckgefordert werden
    1816 WirtRealIndex IV 108