Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spielsweise
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, adv.
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leichtsinnig, unbesonnen; im Spiel (IX)
- von dem verkauff, welcher spils weise, etwan auff dem spilpret oder sunst geschicht, daruon allerley meynung beiden rechtsgelerten funden werden1550 Gobler,Rsp. 97rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- einen, welcher auß geilheit vnd gleichsam spielsweise vrsach gegeben hatte, daß ein anderer vmbs leben kommen, [wird] fuͤnff jahr lang deß lands verwiesen1657 CJMilit.(Hermsdorff) 45Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD17-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
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