Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spieltenne
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(Spielsohn)
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spielsweise
Spieltafel
Spieltag
(Spieltat)
Spieltenne
, f., m., n.
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(oft einfaches) Bauwerk, Räumlichkeit für gesellige Zusammenkünfte, Spiel (VII) und Tanz; auch als Gerichtsstätte
vgl.
Spielhof
- das ain gleiche ellen gebraucht werde, ... soll auch solhe elen ... auf den spilthennen oder gerichtstetten, do man recht halt, vertzaichennt [werden]TirolLO. 1526 drVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dergleichen bey stetten vnd gerichten, in maͤrckten vnd doͤrffern, da die müller das trayd holen vnd das meel wider haim fůren, soll auch ain gemaine gerechte wag inn pallhewsern oder an den spil taͤnnen gehalten werdenTirolLO. 1532 VI 37Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [Gerichtsversammlung] auf der spieltennen1535 ArchÖG. 107 (1926) 447
- dise hievor in schrift verfasste ehehaft ist anheut ... in I. auf freiem spillthennen ersessnen ehaft vor menigelichen offentlichen publiciert, abgelesen, und ... angefragt worden, ob si bei solcher ... bestendig verbleiben und darnach geleben wellen1616 Tirol/ÖW. III 23Faksimile (ca. 44 KB)
- am erhaltnen fassnacht- und mayen-ehehafttäding zu M. und N. auf offner spieltennen in gegenwirth baiderseitts nachperschaften ... gefertigte abschlūsurkhundt1694 WSB. 62 (1869) 20
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