Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielwerk
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(Spieltat)
Spieltenne
Spieltisch
Spielweib
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, n.
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I
Vorführung, Darbietung eines Spielmanns (I) oder mehrerer Spielleute
- [dass] nach eintretung des advents kein spielleuth oder spielwerk sich hören lassen dörfen1589 Hessen/GrW. III 370Faksimile (ca. 311 KB)
- es sollen ... alle tenze und spielwerk ... zwischen den beiden sontags predigten ... verboten sein16. Jh. Harz/Sehling,EvKO. I 2 S. 257Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- kurtzweil und spielwerck sollen des sontages gar nicht gehalten ... werden1705 Rauschning,MusikDanzig 325
- mir [spielmann, schutz jud zu W.] gegen leistung einer jährlichen recognition ... das privilegium auff 6 jahr ... zu ertheilen, damit kein anderer spielmann alß ich und mein bandt im S. sein spielwerck im churfürstl.en mayntz. territorio exerciren dörffte1739 W. Salmen, Jüdische Musikanten und Tänzer (Innsbruck 1991) 178
II
Kinderspielzeug
- doch soll er [hoffmeister] nicht nachgeben, daß sie [vnsere soͤhn] etwas von spielwerck oder auch andern mobilien, die sie in ihre verwahrung bekommen haben, ein ander verwechseln, oder damit partieren lernenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 371
- statt gewöhnlicher spielwerke [sollen die Eltern den kleinen Kindern] stücken, pappe, auf deren jeglichem ein ... deutscher buchstabe befindlich, anschaffen1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 671Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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