Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielwerk

Spielwerk

, n.

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I Vorführung, Darbietung eines Spielmanns (I) oder mehrerer Spielleute
  • [dass] nach eintretung des advents kein spielleuth oder spielwerk sich hören lassen dörfen
    1589 Hessen/GrW. III 370
  • es sollen ... alle tenze und spielwerk ... zwischen den beiden sontags predigten ... verboten sein
    16. Jh. Harz/Sehling,EvKO. I 2 S. 257
  • kurtzweil und spielwerck sollen des sontages gar nicht gehalten ... werden
    1705 Rauschning,MusikDanzig 325
  • mir [spielmann, schutz jud zu W.] gegen leistung einer jährlichen recognition ... das privilegium auff 6 jahr ... zu ertheilen, damit kein anderer spielmann alß ich und mein bandt im S. sein spielwerck im churfürstl.en mayntz. territorio exerciren dörffte
    1739 W. Salmen, Jüdische Musikanten und Tänzer (Innsbruck 1991) 178
II Kinderspielzeug
  • doch soll er [hoffmeister] nicht nachgeben, daß sie [vnsere soͤhn] etwas von spielwerck oder auch andern mobilien, die sie in ihre verwahrung bekommen haben, ein ander verwechseln, oder damit partieren lernen
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 371
  • statt gewöhnlicher spielwerke [sollen die Eltern den kleinen Kindern] stücken, pappe, auf deren jeglichem ein ... deutscher buchstabe befindlich, anschaffen
    1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 671