Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielwinkel
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, m.
(geheimer, illegaler) Spielplatz
- sollen alle heimbliche spillwinkl bei [Tag] und nacht bei schwehrer straff verbotten seinnach 1693 Innviertel/ÖW. XV 53
- [während dem gottesdienst soll keiner] in denen würtshäußern oder andern schlüef- und spüllwinkln sich aufhalten1717 NÖsterr./ÖW. XI 67Faksimile (ca. 53 KB)
- wird das gesinde von der herrschaft verschickt, soll es das anbefohlene geschwind ausrichten und nicht ... in sauf- und spielwinkeln ... verweilen1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 311
- [markt-richter soll obsicht haben] auf daß übermässig und unzuelässliche nächtliche spillen, ... damit dergleichen liederliche spill-wünkel entdeket, die spilleute ... mit gebührenter straff angesehen werden1756/83 OÖsterr./ÖW. XII 40
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