Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spielzeit
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Spielwerk
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, f.
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I
vom schulischen Unterricht freie Zeit; Freizeit
bdv.:
Spieltag (I)
- kinderzucht: ... bestraffung, es sey nun nach gelegenheit deß alters auch der uͤberfahrung die ruthe oder etwa die entziehung der spiel- vnnd recreation zeithSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 378
- soll vnser hoffmeister ... diese spielzeit zu mehrem nutzen bißweilen anwenden, vnnd vnter dem spatzieren gehen ihnen [soͤhne] ein und andere anmutige vnd erbawliche geschicht in teutscher vnnd anderer ihnen bekanter sprache erzehlenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 375
II
Zeitraum, innerhalb welchem ein Schausteller, Spielmann (I) zur Aufführung (eines oder mehrerer Stücke) an einem Ort berechtigt ist
- [ein jeglicher schau- kunst- und schatten-spieler, gluͤcks-buͤdner und seil-taͤnzer soll gehalten seyn,] an dem orte, wo er spielet, selbst gegenwaͤrtig zu seyn, und sich mittelst production seiner original-conceßion, als welche jede obrigkeit bis nach geendigter spiel-zeit an sich behalten muß, gehoͤrig zu legitimiren1771 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 453Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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