Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spießmacher

Spießmacher

, m.

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(zunftgebundener) Hersteller von 1Spießen (I); auch für ihre Instandhaltung und Reparatur zuständig
  • dem spiesmacher von jc. spieß zu richten zu schefften vnd zusammen zu binden iiij gulden geben
    1494 Lersner,FrankfChr. II 1 S. 410
  • dem P.M., spiessmacher, hat die kgl. maj. uber die vordigen hundert guldin reinisch, so er bei dem pfennigmeister empfangen hat, uf sein arbeit ... noch zweihundert guldin ... zu geben verordent
    1498 JbKunsthistKaiserh. 3 (1885) p. 2
  • [der] spießmecher [hatte zum Empfang des Prinzen Spieße zu liefern und zu schärfen]
    1610 Vaßen,WVGJülich 151
unter Ausschluss der Schreibform(en):