Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spießmacherordnung
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Spießmacherordnung
, f.
Zunftordnung der Spießmacher
- spiesemacherordnung: [der neu aufgenommene Meister gibt] denen 4 meistern, so dem schmied- oder meisterstuck beywohnen, vier viertel wein1659 BambBer. 46 (1883) 95