Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spießrecht

Spießrecht

, n.

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milit. Strafgericht bzw. -verfahren, das von den gemeinen Landsknechten als Kameradengericht ausgeübt wird; dem verurteilten Soldaten droht die Hinrichtung durch die Landsknechte, die mit gezückten 1Spießen (I) eine Gasse bilden, durch welche der Delinquent schreiten muss, während auf ihn eingestochen wird, bis er zu Tode kommt; auch: Bezeichnung für diese Art der Hinrichtung
Sachhinweis: ZRG.2 Germ. 25 (1904) 52ff.; HRG.1 IV 1769
  • ein sogenanntes spießrecht ... gehalten worden; wobey drey mann vor recht und vor die langen spieße gestellet und zwein davon wirklich durch die spieße gejaget worden
    1547 KasselKdm. VI 1 S. 64
  • [Übschr.:] das spiesz recht - judicium hastatum criminale
    1671 Schottel,SingJur. 503
  • judicium criminale nennen wir teutsche insgemein zwar malefiz-recht, ist aber doch dreyerley, als das, so proprie malefitz genennet, darnach das stand-recht und letzlich das spieß-recht 
    1689 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 26
  • von dem bey dem alten teutschen kriegs-volcke gewoͤhnlichen spieß-rechte gedencken, ... wenn ein feldherr zu felde gezogen, so hat er dem gemeinen kriegs-volcke das recht zu administriren uͤbergeben und befohlen, das ubel, wodurch einer wider ... das gantze regiment gefrevelt, selbst mit den langen spissen zu straffen
    1723 Lünig,CJMilit. 1414
  • wenn das spießrecht beschlossen, muste es dem gefangenen und soldaten bekannt gemacht werden. es wurden hierauf gassen gemacht
    1762 Hellfeld IV 2433
  • spiesrecht: war bey den alten ein feyerliches kriegsgerichte, da der missethaͤter nach vorgegangner kurzer untersuchung und verurtheilung mit spiessen durchstochen und getoͤdtet wurde
    1762 Wiesand 999
  • [besondere kriegesstrafen:] das spießen oder spießrecht 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 57
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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