Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spießrutenlaufen

Spießrutenlaufen

, n., Spitzrutenlaufen, n.

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(milit.) Strafe, bei welcher der Verurteilte eine Gasse Spalier stehender Soldaten (oft mehrfach) durchschreiten muss, während ihn die Soldaten mit Spießruten züchtigen
  • [bei Ehebruch:] daß die verheyrathete person, wo es ein mann ist ... sechs mahl spitzruhten lauffen soll
    1650 SammlLivlLR. II 242
  • virgarum caesio, das spis-ruthen-lauffen 
    C. Wildvogel, Diss. iur. von Staup-Besen (Jena 1703) 58
  • derjenige unter-officier, welcher einem officier geld borgen wird, soll ... mit zwantzigmahl spieß-ruthen-lauffen bestraffet ... werden
    1743 ZSchles. 19 (1885) 304
  • strafe der soldaten, die sich den spießruthenlaufen widersetzen, jemanden verwunden ... so soll ... am leben gestrafet werden
    1748 SammlSchlesOrdn. III 508
  • die soldaten hingegen wegen dergleichen mißhandlung mit spitzruthenlaufen ... bestrafen
    1754 AltenburgSamml. II 59
unter Ausschluss der Schreibform(en):