Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spießrutenlaufen
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, n., Spitzrutenlaufen, n.
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(milit.) Strafe, bei welcher der Verurteilte eine Gasse Spalier stehender Soldaten (oft mehrfach) durchschreiten muss, während ihn die Soldaten mit Spießruten züchtigen
bdv.:
Gassenlaufen (I)
- [bei Ehebruch:] daß die verheyrathete person, wo es ein mann ist ... sechs mahl spitzruhten lauffen soll1650 SammlLivlLR. II 242Faksimile - in Google Books
- virgarum caesio, das spis-ruthen-lauffenC. Wildvogel, Diss. iur. von Staup-Besen (Jena 1703) 58
- derjenige unter-officier, welcher einem officier geld borgen wird, soll ... mit zwantzigmahl spieß-ruthen-lauffen bestraffet ... werden1743 ZSchles. 19 (1885) 304
- strafe der soldaten, die sich den spießruthenlaufen widersetzen, jemanden verwunden ... so soll ... am leben gestrafet werden1748 SammlSchlesOrdn. III 508
- die soldaten hingegen wegen dergleichen mißhandlung mit spitzruthenlaufen ... bestrafen1754 AltenburgSamml. II 59
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