Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spießträger

Spießträger

, m.

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wie Spießknecht 
  • es sollen die befehlhaber die spießtraͤger vnterweisen, wie sie mit piecken oder hellparten scharmutzieren oder sich gegen ein eintzelen reuter wehren sollen
    1600 HessSamml. I 480
  • [das spieß-gericht:] der delinquent wurde unter freyem himmel in einen kreis gebracht, von dem profoße angeklagt und ihm 3 tage zur defension gelassen. wenn er nach verfluß derselben zum tode verurtheilet wurde, so mußte er durch die gassen der auf beyden seiten gestellten spieß-traͤger laufen, von welchen er alsdann im laufen durchstochen wurde
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 488
unter Ausschluss der Schreibform(en):