Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spindelteil

Spindelteil

, m., n.

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der Witwe oder der Spindelseite zufallender Erbteil, iU. zum Schwertteil 
bdv.: Kunkelteil
  • ine solle der frauwenteile gefallen sin nach spyndelteile nach lentlichen rechten
    1445/75 Erler,NeustadtWeinstr. I 203
  • jrrige vnd theils boͤse, vbermaͤssige gebraͤuch ... in errungenen vnd gewunnenen guͤtern, deß schwerdt vnd spindeltheils halben
    PfalzLR. 1582 IV 11
  • von diesen [in der Ehe erworbenen] guͤthern gebuͤren dem ehemann und seinen erben ein zweytel, genant das schwerdtheil, der frawen und ihren erben das drittel, genant das kunckel- oder spindeltheil 
    1660 LandauErbr. 881
  • was aber in stehender ehe ... erworben, das wird zwischen mann und weib so getheilet, daß davon der mann oder seine erben zwey drittheil (das schwerdttheil genannt) und die frau oder ihre erben ein drittheil (das spindeltheil genannt) bekommen
    1726 LeiningenErbfO. 839
  • der spindeltheil, das ist dieienige portion, welche der uͤberlebenden wittwe gebuͤhret
    1762 Wiesand 999
unter Ausschluss der Schreibform(en):