Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spinnhausstrafe

Spinnhausstrafe

, f.

Gefängnis- und Arbeitsstrafe in einem Spinnhaus (III) 
  • [abspenstiges gesinde solle] entweder ein halbjaͤhriges lohn verlustig seyn, oder ein vierteljaͤhriger spinnhaus-strafe beleget werden
    1729 D.F. Quickmann, Samlung derer in Pommern und Camin publicirten Edicten (Frankfurt/Oder 1750)
  • durch den brantewein zugezogene trunckenheit ... [wird] mit der karren- zucht- und spinn-haus-straffe beleget
    1736 BremPolO.(1732) Anh. 83
  • [daß] diebe, welche schon zu zwey und mehr mahlen gestohlen haben, ... mit ewiger festungs- oder zucht- und spinn-haus-strafe beleget werden sollen
    1747 CCMarch. Cont. III 143
  • daß ... die zucht- und spinnhausstrafe eine landesherrliche bestättigung erfordern
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1467