Spinnhausstrafe, f.
Spinnhausstrafe, f.
Gefängnis- und Arbeitsstrafe in einem Spinnhaus (III)
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[abspenstiges gesinde solle] entweder ein halbjaͤhriges lohn verlustig seyn, oder ein vierteljaͤhriger spinnhaus-strafe beleget werden1729 D.F. Quickmann, Samlung derer in Pommern und Camin publicirten Edicten (Frankfurt/Oder 1750)
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durch den brantewein zugezogene trunckenheit ... [wird] mit der karren- zucht- und spinn-haus-straffe beleget1736 BremPolO.(1732) Anh. 83
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[daß] diebe, welche schon zu zwey und mehr mahlen gestohlen haben, ... mit ewiger festungs- oder zucht- und spinn-haus-strafe beleget werden sollen1747 CCMarch. Cont. III 143 Faksimile
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daß ... die zucht- und spinnhausstrafe eine landesherrliche bestättigung erfordern1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1467 Faksimile