Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spitalpfleger

Spitalpfleger

, m.

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I (von der Obrigkeit bestellte) Aufsichtsperson über ein Spital bzw. das Spitalwesen einer Stadt oder Herrschaft
vgl. Spitalrat
  • [spittelmeysters eyd:] kein ablosung [von Geldern] ane eins raths oder dern verordneten spittalpflegern wüssen nit bewilligen
    RheinfeldenStR.(1530) 216
  • ain ersamer rath der statt Ü., auch die herrn spittalpflegere, gepietend ... das ire und irs gotzhaus spittals zůgehörigen underthonen ... die weinnutzung ... nach der statt Ü. weinrechnung ... verrechnen
    1532 ÜberlingenStR. 381
  • dem obersten herrn burgermeistern als spittalpfleger 
    1594 Wörner,HospitalSchwGmünd 55
  • die anstalt hat einen spitalmeister, der daselbst wohnet, und von dem stadtrath ist ein spitalpfleger vorgesetzet
    1796 Will,Altdorf 101
II wie Spitalmeister 
  • so soll ich oder meine nachkommen spitalpflegere sie ... zu einer obern spitalpfruͤndnerin auf vnd annemen, vnd jr das gemach ... in dem newen hause ... jr leben lang zubesitzen eingeben
    Hugen 1528 Bl. 221v
  • sollen durch den amptman ... redliche menner ... zu der armen und spittalpfleger erkoren [werden]
    WolfenbüttelKO.(1569) 271
  • daß allenthalben in disem vnnserm land, da man spittaͤler hat, die oberkayten, bey den spitalpflegern, verwesern vnnd versehern derselben ... daran seyen, damit solche spital, auch die armen darinnen, nach ains yeden spital vermoͤgen, wol vnd zimblich vnderhalten, vnnd die nutzungen vnd gefaͤll yedes spitals, zů vnderhaltung der armen, vnd nit zů anndern sachen gebraucht werden
    TirolLO. 1573 III 54 § 13
  • es soll auch kein spitalpfläger zu G. ohne vorwissen und bewilligung meiner herren der räthen zu G. kein brief und gült verändern
    1601 JbGlarus 16 (1879) 80
  • sollen die kasten vnd spittalpfleger ... ein gruͤndtliche vnd lautere rechnung von wegen alles jhres einnehmens vnd außgebens auch bahre bezahlung thun
    1739 BrschwLO. I 397
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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