Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spitalscherer

Spitalscherer

, m.

Barbier, Scherer (I), der in einem Spital mit wundärztlichen Aufgaben betraut ist
  • ordnung deß spittalschärers zu L.
    1590 LuzernSTQ. IV 444
  • wann ouch krancke und gebresthaffte jn spittal komment oder sonst jme [brudermeister] zu wüssen wurde, jn der statt und kilchgang arme krancke und gebresthaffte lütt wärent, das sol er den nächsten dem verordneten spittelschärer vermelden, damitt man jnen mit hillff und rat begegnen könne
    1590 LuzernSTQ. IV 452
  • um die armenlüt zu arzten, ... seie der spitalschärrer des gänzlichen ... aberkannt, und [dürfe] keine rechnung mehr von dem schärer ... angenommen werden
    1680 JbGlarus 16 (1879) 66