Spolienrecht, n.
Spolienrecht, n.
Vorrecht, Anspruch auf die Einziehung des (insb. beweglichen) Nachlasses der (ohne Testament) verstorbenen katholischen Geistlichen (va. durch den Papst bzw. die Kirche)
vgl.
Spolium (II)
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spolienrecht ist, wenn sich der bischof nach dem tode eines clerici desselben mobilia zueignetMag. f. neue Historie u. Geographie 18 (1784) 191
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keinem auswärtigen geistlichen obern soll erlaubt seyn, sich eines spolienrechts auf inländische präbenden anzumaaßen1794 PreußALR. II 11 § 1149
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das beruͤchtigte spolien-recht, welches sich zuerst kaiser Friedrich i. in Teutschland beygelegt haben soll, ... bestand in dem recht des kaisers ... den nachlaß eines verstorbenen geistlichen zu sich zu nehmen1800 Wiese,KirchR. II 492