Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sponsion

Sponsion

, f.


I Eheversprechen, Verlobung
vgl. Sponsalien
  • die kinder sollen sich ohn vorwissen und bewilligung ihrer eltern in ainige eheliche versprechung, sponsion oder heurat nit einlassen, wo sie aber dahin beredt würden oder solches für sich selbst thetten, solle die ehelich zusag dem lantsbrauch nach nichtig und craftloß sein
    1573 NÖLTfl. II 27 § 18
II Verpflichtung, Übereinkommen; im Völkerrecht als unverbindliche Vorstufe eines Bündnisses
  • ist nun degleichen sponsion durch eine stipulation geschehen, so hat die actio ex stipulatu auch contra heredes statt
    1721 KlugeBeamte IV 522
  • [Übschr.:] von den sponsionen der gesandten
    1757 RechtVerfMariaTher. 376
  • was der regent oder der gesandte u.s.f. uͤber die grenzen der ihm anvertraueten gewalt verspricht, ist als eine bloße sponsion anzusehn und erst mit hinzugekommener ausdruͤcklichen oder stillschweigenden genehmigung des staats fuͤr diesen verbindlich
    1796 G.F.v. Martens, Einl. i.d. Europ. Völkerrecht (Göttingen 1796)
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