Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sportel

Sportel

, f., selten m., häufig pl.

auch lat. flektiert
Gebühr für best. Amtsverrichtungen eines Gerichts oder einer Behörde, zB. für Protokollierungen, Urteilsausfertigungen, Kopien amtl. Schriftstücke; auch als Teil der Besoldung
  • O. hat fur D. an den stab gelobt, die sportule in der sachen ... zu beczalen
    ProtBKammerger.(1465/80) 766
  • ist not, camerrichter, vrteiler vnd annder personen, die dem gericht verpflicht vnd zůwarten verpunden sein sullen, redlich zůuersolden, deßhalb sullen sportule auf die sachen gesetzt werden
    RKGO.1495(Schöffer) Art. 19
  • szo pald ... der cleger seyne schulde gesatzt vnnd die sache vber hundert gulden betrifft, sall er von itzlicher clage zwene reynisch gulden ins gericht gebin vor dy sporteln 
    Ende 15. Jh. Kretschmann,LeipzOHofg. 55
  • auß vil vnd mancherley geruͤff der sportulen halben, an vns vnd die versamlung zu Freyburg gelangt, sind die sportulen deßmals abgestellt worden, derhalben wir die auch hinfuͤro abgestellt haben wollen, also, daß die von niemands weder gefordert noch gegeben werden sollen
    1500 Augsburg/RAbsch. II 70
  • die sporteln oder clagschatz ... zů des gerichts gemainer nodturfft ... moͤgen nach zimblicher achtunng des verstenndigen richters vor den vrtailen genommen ... werden
    Layensp. 1509 C 1v
  • wann ein kirchengůt verkaufft wirdt, ... [sollen] der bischoff, der seinen volmacht darzů gibt, auch seine hofschreiber, ... für den sportel, vnd jhr bemuͤhung nichts einnemen
    1566 Pegius,CodJust. 26r
  • das auch die gaistliche personen ringere sportul, weder die layen geben sollen
    1566 Pegius,CodJust. 49v
  • an den sportulis und gerichtsfellen soll er [notarius] seinen anteil mit haben
    1567 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 320
  • vnser fiscal soll ... mit einziehung der gebuͤrlichen sportul ... vnd andern hoffgerichts gefellen ... mit guten trewen ... handlen
    BrschwWolfenbHofGO. 1571 Tit. 16
  • [Übschr.:] sportulæ vnd eynschreybgelt
    FrankfRef. 1578 I 41 § 14
  • von den sportulis, leg- oder gericht-geld
    1639 BrschwLO. II 407
  • [Besoldung des Konsistorialsekretärs:] visitationsgebühr, wie er solches biss anhero nebenst dem antheil der sportulen gehabt
    1680 ArchZ. 4 (1879) 195
  • bey der canzley wollen wir, daß keine neuen sporteln ... weder eingefuͤhret oder erhoͤhet, sondern es bey den gewoͤhnlichen ... gelassen werde
    1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 333
  • die chur-fuͤrsten seynd bey ihren belehnungen von den sportuln frey
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 418
  • daß naͤmlich sowohl in hofanlags- als auch steuer-, stift- und getreidgilt-nachlaßsachen durchaus keine taxen oder sporteln ... gefordert [werden sollen]
    1788 KurpfSamml. V 57
  • canzleytax ist eine gewisse vorgeschriebene gesetzmaͤßige abgabe, die derjenige, welcher etwas aus der canzley ausgefertiget haben will, zu entrichten verbunden ist. in den landesgerichten ist diese abgabe, die man auch sporteln zu nennen pflegt, mehrenteils in den gerichtsordnungen bestimmt
    1800 RepRecht V 143
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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