Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sprachhaltung

Sprachhaltung

, f.

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wie Sprache (IV) 
  • daß er nit heraus kommen sein wölt, noch einiche sprachhaltung wolte bewilligt haben. seien also on ends von einander geschieden
    vor 1566 BambBer. 34 (1871) 9