Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sprachlos

sprachlos

, adj.


I stumm, kein Sprechvermögen besitzend
  • also khünnen diejenigen, so von natur zugleich sprach- und gehörloß ... weder mit zaichen noch deütungen einigen lesten willen ordnen
    1599 NÖLREntw. III 1 § 7
  • die aber nicht von nattur, sondern auß anderwertigen zuefall gehör- vnd sprachloß, jedoch des schreibens kündtig seindt, können wohl ihren lezten willen schrifftlich verfassen
    1654 NÖLO. III 2 § 3
  • ob nun wol ... der beschaͤdigte alsobald sprachloß worden und des andern tages hernach verstorben seyn soll, ... [sei] der vorsatz einen umbs leben zu bringen, nicht zu vermuten
    1665 Carpzov,PractNov. I 20
  • daß ... zwey arme sprach loose geschwüstere ... in kauffen, eignen oder lächnen so gůt recht haben sollen gleich andere ... landts kinder
    1704 BernRQ. II 7 S. 297
II frei von (fremden) Forderungen, Rechtsansprüchen
  • dat ick vnd myne husfrouwe ... vmb szodane moltroggen ... nummermehr scholen jenigerleye ansprake edder thosage hebben beholden, sunder scholen vpgenante capitel ... gantzlich vnde al sprakelosz holden vnd darup vortegen hebben ewiglich
    1533 Schiller-Lübben IV 341
III aller (eigenen) Forderungen ledig, hinsichtlich aller (eigenen) Rechtsansprüche befriedigt
  • daß die jhenen, die sich bussen unser stadt odder landen wenden werden, uns und die unsern schult und anspruche halber, die sie uns und den unsern zu thunde weren, zuuor nach pilligkeit clage und sprachloß gemacht haben
    1735/40 Kuchenbecker,Anal. IX 239
unter Ausschluss der Schreibform(en):