Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sprachlos
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, adj.
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I
stumm, kein Sprechvermögen besitzend
vgl.
Sprache (I)
- also khünnen diejenigen, so von natur zugleich sprach- und gehörloß ... weder mit zaichen noch deütungen einigen lesten willen ordnen1599 NÖLREntw. III 1 § 7
- die aber nicht von nattur, sondern auß anderwertigen zuefall gehör- vnd sprachloß, jedoch des schreibens kündtig seindt, können wohl ihren lezten willen schrifftlich verfassen1654 NÖLO. III 2 § 3
- ob nun wol ... der beschaͤdigte alsobald sprachloß worden und des andern tages hernach verstorben seyn soll, ... [sei] der vorsatz einen umbs leben zu bringen, nicht zu vermuten1665 Carpzov,PractNov. I 20Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß ... zwey arme sprach loose geschwüstere ... in kauffen, eignen oder lächnen so gůt recht haben sollen gleich andere ... landts kinder1704 BernRQ. II 7 S. 297
II
frei von (fremden) Forderungen, Rechtsansprüchen
vgl.
Sprache (VI)
- dat ick vnd myne husfrouwe ... vmb szodane moltroggen ... nummermehr scholen jenigerleye ansprake edder thosage hebben beholden, sunder scholen vpgenante capitel ... gantzlich vnde al sprakelosz holden vnd darup vortegen hebben ewiglich1533 Schiller-Lübben IV 341Faksimile (ca. 223 KB)
III
aller (eigenen) Forderungen ledig, hinsichtlich aller (eigenen) Rechtsansprüche befriedigt
- daß die jhenen, die sich bussen unser stadt odder landen wenden werden, uns und die unsern schult und anspruche halber, die sie uns und den unsern zu thunde weren, zuuor nach pilligkeit clage und sprachloß gemacht haben1735/40 Kuchenbecker,Anal. IX 239
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