Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Spreiteche)

(Spreiteche)

, f.

Zwerchfell
  • hweer so man werth dulgat buppa ther sprideka and hi thinna swerra wille tha fiardele erra, soe is thio bote vj-hal merck [wenn ein Mann oberhalb des Zwerchfells verletzt wird und er dann schwören will, dass er zu einem Viertel gelähmt ist, so beträgt die Buße fünfeinhalb Mark] 
    2. Hälfte 14. Jh. (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 516
unter Ausschluss der Schreibform(en):