Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spreizen
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, v.
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I
von einem Körper: zur Folter aufspannen
- darmit thor stundt my armen vnschuldigen man schwerlich tho pine gestalt vnd myne ledemathe gesprizet vnd vth ein geretten vnd darnach myn liff mit water upgevullet1532 ZWestf. 34, 1 (1876) 142
II
refl.
(ver-)weigern
(ver-)weigern
- [wann] aber der erb seins glauben oder eeren vergessen, demselben nachzekhomen sich spreitzt, vnd laugnet die sach also ergangen vnd beschehen sein1536 Fuchsperger,Inst. 46rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit