Sprengmast, f., älter Sprangmast, f.

Mästung des Viehs im Wald bei nur geringem, vereinzeltem Vorhandensein von Eicheln, Bucheckern uä.; auch der dafür genutzte Zeitraum
bdv.: Spreit
  • wofür sie die jetzige mast erkennen? G. sie wissen nichts zu finden, denn es sei leib und spraeid [aL.: es sey sprang mast]
    1574 Niedersachsen/GrW. IV 670 Faksimile
  • wann aber nicht volle mast, besondern allein halbe und sprang mast, sollen die gräfliche beamten zum P. es mit des klosters schweinen halten, wie es mit der grafen eigenen schweinen eine ordnung ... haben wird
    1578 Westphalen,Mon. IV 3510 Faksimile
  • was sie denn s.f.gn. zu mastzeiten geständig? eingebr. zu voller mast, halber mast, sprangmast
    1605 Niedersachsen/GrW. III 294 Faksimile
  • dem mieter ... bei der sprenkmast sechs schweine für die haushaltung frei und ohne mastgeld mitlaufen lassen
    1706 JbUnivKönigsb. Beih. XVII 40
  • spreng-mast oder halbe mast, wann ... die eicheln nur hier und da unter den baͤumen ... herumgesprenget liegen
    1741 Frisch II 308 Faksimile
  • volle, halbe und viertel- oder sprang-mast wird so gerechnet, daß, wenn so wol eichen als buͤchen ... nicht voll tragen, viertel mast ist
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.² 187 Faksimile
  • man unterscheidet trockene mast, volle mast, sprengmast und nachmast
    1785 Fischer,KamPolR. II 839 Faksimile
  • da die mast-nutzung, ... wenn es nicht bloße sprang-mast auf huͤtungs-revieren ist, durch eine einpfaͤhmung am sichersten heraus gebracht werden kann
    1788 Moser,ForstArch. IV 194
  • in der mitte des Augusts muß, mit zuziehung des hütungsberechtigten, durch forstverständige bestimmt werden: ob volle oder nur sprengmast vorhanden sey
    1794 PreußALR. I 22 § 191
  • wenn aber jemanden das mastungsrecht in einem fremden forste als eine grundgerechtigkeit zukommt:: ... wenn nur sprengmast ist, so muß er mit dem lesen der eicheln, bucheln, und anderer dergleichen zur schweinefütterung tauglichen wilden baumfrüchte sich begnügen
    1794 PreußALR. I 22 § 194
  • wenn ... jemandem die mastungsgerechtigkeit unbestimmt ertheilt ist, so ist solches der regel nach nicht von der halben oder sprengmast, sondern nur von der vollen mast zu verstehen
    1801 RepRecht VI 280 Faksimile