Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spritze

Spritze

, f.

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Gerät, das zur Brandbekämpfung Wasser verspritzt
  • wo fewer pei oder in iren vierteilen ausz keme, das si [vierteilmeister] dann soliche eimer und sprutzen zu dem fewer pringen ... damit rettung zu thun
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 132
  • ein jeglich braw erbe soll [zu rettung solches feuers] haben 2 lederne eymer, 2 feuer-hacken und eine meßingsche spruͤtze und leitern
    1540 BrandenbPolO. 10
  • demnach die schützen vorstehere nunmehr die fewr- und schützenordnung in richtigkeit gebracht und alles übrieges der sprützen halber adimpliret
    1665 MittKiel 51 (1962) 20
  • die verordnete feuer-herren ... sollen ... dirigiren, daß diejenigen unterthanen und gehuͤlfen, welche zu jeder spruͤtze ... verordnet sind, ... sich zu rechter zeit dabei einfinden
    1722 HalberstProvR. 159
  • denen, so pferde halten und bürgerliche nahrung treiben, bey schwehrer straffe anzubefehlen ist, daß sie ... mit denen stadt-pferden an gewiße öhrter sich einzufinden gehalten, umb die sprützen und waßerküfen fortzubringen
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
  • sobald [zum Brandherd] gestuͤrmet wird, muͤssen die zu denen spritzen bestellte schloͤssermeister und spormacher, wie auch schmiede ... sich ein jeder zu der spritze, dazu er bestellet, einfinden
    1764 VerordnAnhDessau I 90
  • daß in den doͤrfern spruͤtzen und sonstige feuer-geraͤthschaften angeschaffet und unterhalten werden
    1773 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 655
  • daß alle pferdehaltende einwohner ... schuldig sind, mit ihren pferden die spritzen und sturmfaͤsser zum feuer zu bringen
    1776 Preußen/v.Berg,PolR. VI 2 S. 667
  • zu jeder sprize im ort 4 werckleuth: als einen wagner, einen schmitt oder schlosser, einen leiendecker und einen schuster wegen dem lederwerck zu deputiren und zu ernennen, um solche zu unterhalten, zu handhaben und bei vorkommenden ereignissen zu dirigiren
    1780 RheingauLändlRQ. 86
  • die ... zur spritzen deputierten handwerkern sollen sogleich mit ihren schlüsselln an die spritz lauffen und besorgt seyn, daß solche so geschwind als möglich an die nöthige stelle gebracht werde
    1780 RheingauLändlRQ. 88
  • die schuhmacher-zunft hat zu jeder sprütze zwei ihrer verlaͤssigsten zunftglieder zu bestellen
    1804 v.Berg,PolR. VI 2 S. 729
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