Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sprüchlich
Artikel davor:
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Spruchbuch
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sprüchen
Sprücher
spruchfrei
Spruchgeld
Spruchherr
sprüchlich
, adj., adv.
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I
gütlich; aufgrund/im Wege eines Spruchs (I) (zustande gekommen)
- sich sprüchlich zu verglichen1598/1647 SaanenLschStat. 275Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- welcher ... dem anderen verdachtlichen syn ehr abschnydet ... hinderrucks vnd darumb rechtlich oder sprüchlich wandel vnd einen widerrůff thůn můß, der soll xx lb bůß der statt zů bezalen schuldig ... syn1604 ZofingenStR. 263Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß ... unsere amptlüt hinfüro keine bůßen durch composition oder sprüchliche vergleichung nemmen1641 BernStR. VII 1 S. 683Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß sy ... zwüschen partheyen geringe spenige sachen sprüchlich hinlegen mögind1653 ArgauLsch. I 332Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
einen Spruch (III) betreffend; sprüchliche Anforderung Ersuchen um einen Schöffenspruch
- auf sulch spruchlich anforderunge und furgewante clage nach allen gehabten ergangen handeln und herkomen zwischen F.R. als cleger an einem und M.v.T. und desselben bruder als antworter ander teils1481/83 LeipzigSchSpr. 279