Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spünder

Spünder

, m.

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(vereidigter) Verlader und Transporteur von (Bier-)Fässern, der auch für das ordnungsgemäße Verfüllen und Verschließen der Fässer zuständig ist, häufig auch für die Einziehung des Spundgelds (I) 
bdv.: 2Schröter
  • S. des spunders 17ß
    1377 HambKämmRechn. I 243
  • 10 ß dem spunder, de tunne to spundende to dem brode
    1427/28 HanseRez. VIII 154
  • die spundere aber [haben geschworen], das sie wochentlich auf der bieraccise anmelden müssen, wieviel tonnen sie belegt und gespundet
    1629 ZHambG. 13 (1908) 123
  • spünder, bierspünder, schröter werden diejenigen genennet, welche wein oder bier in die keller bringen, und dazu ihre grossen und starcken baͤume, rollen, stricke oder seile haben, mit welchen sie die faͤsser bezwingen koͤnnen
    1748 Jablonski,Lex. 1116
  • alles bier, so in ganzen, halben und viertel tonnen verkauft wird, soll ... von einem beeydigten spunder belegt ... werden
    1751 HambGSamml. II 102
  • die beeidigten spunder haben darauf zu sehen, daß alle von ihnen belegte gefaͤße gehoͤrig voll gefuͤllt werden
    1786 HambVerordnSamml. II 163
  • bierschröter ... welche an andern orten bierspünder, spünder und zu Torgau zippler heißen
    1793 Adelung2 I 1011
  • schroͤter und spuͤnder sind zu vereiden, ehe und bevor ihnen ein acciszeddel ausgehaͤndiget, daß sie weder wein, noch bier, noch brantewein zu- und aufspuͤnden
    Codex Augusteus de Accisa generali (Leipzig 1794) 57
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