Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsakademie
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, f.
höhere Lehranstalt für Staatswissenschaften und Staatskunst
- daß es ihnen bey einfuͤhrung solcher staats-academien so wohl an nothigen unterhalt als unterweisung in denen friedens- und kriegs-kuͤnsten und wissenschaften ... keines weges ermangeln [wuͤrde]1684 Sauter,Staatserm. 366Faksimile - in Google Books