Staatsamt, n.
Staatsamt, n.
Posten, Stellung, Tätigkeit in der Staatsregierung (II) oder hohen Staatsverwaltung (III); auch iU. zum Kriegsamt (II)
bdv.:
Staatsbedienung
vgl.
Staatsdienst
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zwischen so vielen hohen geschaͤfften ..., welche Don Luis staats-ampt helleuchtend machen, findet sich ..., daß umb die woͤhlung deß kayers sohn zum roͤmischen koͤnig zu leichtern, Spanien einen gesandten zu Stockholm gehaltenJ. Mackle, Reyse-Beschreibung nacher Spanien (Frankfurt 1667) 221
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da hingegen die familien der alten buͤrger, weil sie zu staats- und kriegsaemptern gezogen werden, allmaͤhlich abnehmen1684 Sauter,Staatserm. 56 Faksimile
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eine nicht geringe gefahr ist es, ... wann man zu diesem ehren- und staats-amt einen ... unruhigen und vermessenen kopf erkieset1710 StaatsKlugheit 343 Faksimile
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je groͤsser uͤbrigens der hof ist, je hoͤher ist auch diese charge und an koͤniglichen wie auch chur-hoͤfen werden maͤnner, die bereits in andern wichtigen staats- hof- oder kriegsaemtern stehen und von einer vollendeten erfahrung seynd, dazu erwaͤhlt1761 Moser,Hofr. II 20 Faksimile
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die alten edelleute ... erhielten die wichtigsten hofbedienungen und staatsaͤmter1785 Fischer,KamPolR. I 447 Faksimile
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standeserhöhungen, staatsämter und würden zu verleihen, gebühret nur dem oberhaupte des staats1794 PreußALR. II 13 § 7
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es kann nämlich geborene repräsentanten geben; entweder so, daß sie lediglich durch ihre geburt, wirklich die repräsentation erhalten: der erbprinz in jeder erblichen monarchie; oder, daß sie durch dieselbe für die höchsten staatsämter, wenigstens ausschließend, wahlfähig sind: der adel überhaupt in monarchien, die patrizier insbesondere in erblich-aristokratischen republiken1796 FichteVolk 19
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gleichbedeutende ausdruͤcke [wie oͤffentliche geschaͤfte (officia publica)] sind hier: staatsverwaltung, oͤffentlicher beruf, staatsbedienung, staats-amt, mit welchen die begriffe von hofbedienung, hofamt, nicht verwechselt werden duͤrfen1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 5 Faksimile
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verdienst [entscheidet] allein bey besetzung der staatsämter1798 Grolman,KrimRWiss. 318 Faksimile
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[in ruͤcksicht der ambachtslehen wurde] vermoͤge besonderen vertrages ein oͤffentliches staatsamt zum nutzen des lehensherrn uͤbernommen1811 Weber,Lehnr. IV 328