Staatsbediente, m.
Staatsbediente, m.
wie Staatsdiener
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daß die frantzoͤsische staats-bedienten die gemeine und von der gerechtigkeit gebilligte reguln, im anfang dieses krieges hindangesetzet habenDiarEurop. 37 (1678) App. 484[b]
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so wohl staats- als kriegs-bediente ... waren bestaͤndig in dem zimmer, wo die entseelten coͤrper stunden1720 Lünig,TheatrCerem. II 701 Faksimile
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[Anwesenheit bei Todesurteilsverkündung:] der h. großweybel und h. grichtschreiber ... als staats-bediente stehend1743 BernStR. VII 1 S. 399 Faksimile
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[da] die rechtsbefliessenen die pflanzschule der staats- und civilbedienten sind ... so sind es unter denen, die sich der gelehrsamkeit widmen, vorzuͤglich die juristen, denen die erlernung der staatsklugheit nothwendig ist1761 Achenwall,Staatsklugh. 7
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die alonge-perruͤcken mit angesezten verlaͤngerten zoͤpfen kommen ... aus Franckreich. dise beyde gattungen seynd eigentlich vor staats- hohe hof- und civil-bediente1761 Moser,Hofr. II 434 Faksimile
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staats-bediente aber koͤnnen ... der erkenntniß des europaͤischen voͤlcker-rechts noch viel weniger entbehren1777 Moser,VölkerR. 9 Faksimile
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der fiskal ist ein solcher staatsbedienter, der auf die ... herbeyschaffung und erhaltung der landesherrlichen einkuͤnfte achtung gibt1785 Fischer,KamPolR. II 199 Faksimile
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wer einen der ersten staatsbedienten, in und bey ausübung seines amts, mit worten oder thätlichkeiten beschimpft, gegen den soll die durch die injurie selbst verwirkte gefängniß-, zuchthaus- oder festungsstrafe, in rücksicht der zugleich verletzten ehrfurcht gegen den staat, verdoppelt werden1794 PreußALR. II 20 § 207
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staatsbediente niedern ranges und das gesinde der eximirten [sollen] der jurisdiction der ortsgerichte unterworfen seyn1810 Rabe,PreußG. X 397 Faksimile