Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsbürger

Staatsbürger

, m.

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mit Bürgerrecht ausgestatteter Einwohner eines Staats (XIII) 
Sachhinweis: HRG.1 IV 1812
  • dise action ware contra jus gentium, auff frembden boden einen freyen staats-burger verraͤtherischer und gewaltsamer weise hinweg zu nehmen, weswegen die herren general-staaten disen ihren burger und unterthan, durch dero ambassadeur reclamirten und dessen restitution urgiren liessen
    Der frantzösische Diogenes mit seiner falschen Staats-Latern (Utrecht 1712) 17
  • buͤrger: ... eine jede person, welche ein glied eines states ist, folglich rechte als ein glied desselben genießet, ... buͤrger des states (stats-buͤrger, fr. citoyen)
    1776 Krünitz,Enzykl. VII 377
  • muß die justiz nie vergessen, einen staats-buͤrger dem andern gleich zu halten
    1788 Jung,StaatsPol. 293
  • die zur gesetzgebung vereinigten glieder einer solchen gesellschaft ... d.i. eines staats, heißen staatsbürger (cives), und die rechtlichen ... attribute derselben sind gesetzliche freiheit, keinem anderen gesetz zu gehorchen, als zu welchem er seine beistimmung gegeben hat; bürgerliche gleichheit ... drittens das attribut der bürgerlichen selbstständigkeit
    1797 Kant,GesSchr. VI 314
unter Ausschluss der Schreibform(en):