Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsdiener
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Staatsbeamte
Staatsbediente
Staatsbedienung
Staatsbegebenheit
Staatsboden
Staatsbotschafter
Staatsbrief
staatsbrüchig
Staatsbürger
Staatsdeputierte
Staatsdiener
, m.
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(Amts-)Person im Staatsdienst
bdv.:
Staatsbediente
vgl.
Staatsbeamte
- wiewol sie, als die dazumal viele des roͤm. koͤnigs hof- und staatsdienere gefaͤngnist, offentlich gefoltert und theils gar hingerichtet, eine haͤrtere straffe verdient hatten1668 Fugger,Ehrensp. 1037Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ohne rath des ... hoff-cantzlers [u. anderer Hofamtsträger hat der Kaiser] in staats-sachen nichts vorgenommen; diese waren ihre einigste unter vielen geheimen raͤthen ihre vertrauteste staats-diener1710 StaatsKlugheit 213Faksimile - in Google Books
- die accensi waren eine art der roͤmisch-obrigkeitlichen staats-diener1737 Fuhrmann,Öst. IV 434
- der kanzler ... [blieb] unter dem titel eines erznotars, erzkanzlers, großreferendars, ... der erste staats- und justizdiener1785 Fischer,KamPolR. II 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ieder verpflichtete staatsdiener, ... auch ieder unterthan [ist verpflichtet], in was immer fuͤr einer eigenschaft betrachtet, einen staatsverbrecher, wenn ihm sein aufenthalt bekannt, anzuzeigen1787 HdbchÖstGes. XIII 624Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- man muß zu der rechtschaffenheit und geschaͤftskunde der staatsdiener auch zutrauen haben, und ihrer beurtheilung vieles uͤberlassen, um nicht ohne noth den dienst zu erschweren1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 30Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- alle ueberschreitungen der vorschrift, welche der staatsdiener bey verwaltung seines amtes zu beobachten hat, ist amtsverletzung1798 Grolman,KrimRWiss. 317Faksimile (ca. 202 KB)
- der regent handelt nach dem zwischen regenten und den staatsdienern noͤthigen vertrauen, in der guten absicht, uebel vom staate und dem unterthan abzuwenden1801 Gönner,GemProz. I 35Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- kein geistlicher, kein kriegsmann, kein staatsdiener, der in oberer oder unterer ordnung zur verwaltung der gerechtigkeitspflege angestellt ... ist, ... kann ... unter die verbindlichkeit zu persönlichem verhaft fallenBadLR. 1809 Anh. Satz 186 acFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- es liegt auch in der natur der sache, daß derjenige staatsdiener, welcher pflichten uͤbertreten hat, die die verwaltung eines jeden oͤffentlichen amtes voraussetzt, nicht des einen amtes entsetzt, und zugleich in einem andern ... als unbescholten beibehalten werden kann1810 Rabe,PreußG. X 441Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)