Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsdiener

Staatsdiener

, m.

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(Amts-)Person im Staatsdienst 
  • wiewol sie, als die dazumal viele des roͤm. koͤnigs hof- und staatsdienere gefaͤngnist, offentlich gefoltert und theils gar hingerichtet, eine haͤrtere straffe verdient hatten
    1668 Fugger,Ehrensp. 1037
  • ohne rath des ... hoff-cantzlers [u. anderer Hofamtsträger hat der Kaiser] in staats-sachen nichts vorgenommen; diese waren ihre einigste unter vielen geheimen raͤthen ihre vertrauteste staats-diener 
    1710 StaatsKlugheit 213
  • die accensi waren eine art der roͤmisch-obrigkeitlichen staats-diener 
    1737 Fuhrmann,Öst. IV 434
  • der kanzler ... [blieb] unter dem titel eines erznotars, erzkanzlers, großreferendars, ... der erste staats- und justizdiener 
    1785 Fischer,KamPolR. II 5
  • ieder verpflichtete staatsdiener, ... auch ieder unterthan [ist verpflichtet], in was immer fuͤr einer eigenschaft betrachtet, einen staatsverbrecher, wenn ihm sein aufenthalt bekannt, anzuzeigen
    1787 HdbchÖstGes. XIII 624
  • man muß zu der rechtschaffenheit und geschaͤftskunde der staatsdiener auch zutrauen haben, und ihrer beurtheilung vieles uͤberlassen, um nicht ohne noth den dienst zu erschweren
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 30
  • alle ueberschreitungen der vorschrift, welche der staatsdiener bey verwaltung seines amtes zu beobachten hat, ist amtsverletzung
    1798 Grolman,KrimRWiss. 317
  • der regent handelt nach dem zwischen regenten und den staatsdienern noͤthigen vertrauen, in der guten absicht, uebel vom staate und dem unterthan abzuwenden
    1801 Gönner,GemProz. I 35
  • kein geistlicher, kein kriegsmann, kein staatsdiener, der in oberer oder unterer ordnung zur verwaltung der gerechtigkeitspflege angestellt ... ist, ... kann ... unter die verbindlichkeit zu persönlichem verhaft fallen
    BadLR. 1809 Anh. Satz 186 ac
  • es liegt auch in der natur der sache, daß derjenige staatsdiener, welcher pflichten uͤbertreten hat, die die verwaltung eines jeden oͤffentlichen amtes voraussetzt, nicht des einen amtes entsetzt, und zugleich in einem andern ... als unbescholten beibehalten werden kann
    1810 Rabe,PreußG. X 441
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