Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsdienst

Staatsdienst

, m.

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(besoldete) Tätigkeit im Dienst eines Staates (XIII), insb. in der öffentlichen Verwaltung, dem Justiz- und Regierungswesen; auch: der gesamte Ämteraufbau einer Staatsverwaltung (III) (Beleg 1694)
  • [Untertitel:] beschreibung deß gantzen tuͤrckischen staats- und gottes-diensts 
    P. Rycaut, Neu-eröffnete Ottomanische Pforte (Augsburg 1694)
  • daß ihr [reichs-vasallen] ... eure tapfferkeit und wissenschafften in kriegs- staats- oder andern diensten zu erweisen [habet] ... bey uns oder unseren bunds-verwandten
    1734 (ed. 1747) RAbsch. IV 407
  • der sich dessen [eigennuz ] schuldig macht, ist für alle weitere staatsdienste gefährlich
    1783 Kretschmayr-Walter IV 126
  • der staatsbürger [darf nicht] wegen einer von des hofes seiner unterschiedenen religion von den staatsdiensten ... ausgeschlossen werden
    1797 Kant,Rechtslehre 176
  • dienst bedeutet uͤberhaupt jede handlung, wodurch der vortheil eines andern befoͤrdert wird, staatsdienste sind also solche handlungen, wodurch der nutzen (zweck) des staates befoͤrdert wird, und in dieser bedeutung kann man auch von der obersten staatsgewalt sagen: daß sie dem staate diene
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 178
  • besondere lehranstalten fuͤr die hoͤheren staͤnde, besonders fuͤr den adel, theils uͤberhaupt, theils in ruͤcksicht auf seine bestimmung fuͤr den staatsdienst, findet man in mehreren teutschen staaten
    1802 v.Berg,PolR. II 310
  • keine der personen, welche bey der oberhofgerichts-kanzley angestellt sind, weniger noch ein wirklicher rath kann eine oder die andere jener amtsfunctionen nach erlangtem obergerichtlichen staatsdienst fortversehen
    1807 SammlBadStBl. I 78
  • [Buchtitel: N.Th. Gönner,] der staatsdienst aus dem gesichtspunkt des rechts und der nationalökonomie betrachtet [Landshut 1808]
  • der staatsdienst [soll] nur von maͤnnern verwaltet werden, denen in absicht ihrer pflichttreue kein vorwurf gemacht werden kann
    1810 Rabe,PreußG. X 441
  • der unmittelbare reichsadel ... und die seinigen sind weder milizpflichtig, noch koͤnnen sie zu staats- und hofdiensten oder residenzhaltungen wider ihren willen gezwungen werden
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 111
  • auf jene advokaten, welche sich durch fleis, ... rechtschaffenheit und genaue erfüllung ihrer pflichten ... auszeichnen, [soll] in beförderung zum staatsdienste besondere rücksicht genommen werden
    1815 Gönner,EntwGesB. I 58
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