Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatseinkünfte

Staatseinkünfte

, pl.

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Einnahmen eines Staates (XIII) 
  • allermassen er [der kluge regent] dann ferner wegen seiner staats-einkuͤnfften und der miliz gnug zu reformiren, und allerhand unterschleiffe und excessen in einem und andern finden [wird]
    1684 Sauter,Staatserm. 639
  • die quelle, woraus alle einrichtungen und anstalten bey erhebung der staatseinkuͤnfte geschoͤpfet werden muͤssen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 27
  • noch eine classe der staatseinkünfte sind: ... die zinnsen von angelegten capitalien
    1764 BaselZGesch. 35 (1936) 305
  • cameralrecht ... enthaͤlt alle die rechtlichen grundsaͤze, welche sich auf bestimmung, erhebung und verwendung der staatseinkuͤnften beziehen
    1787 Tafinger,PolKamR. 37
  • alle arten der staatseinkünfte, welche aus dem besteurungsrechte, aus dem besondern staatseigenthume. den nutzbaren regalien, und andern staatsabgaben fließen, werden unter der benennung des fiskus begriffen, und haben besondere vorzugsrechte
    1794 PreußALR. II 14 § 1
  • vergleicht man hierzu noch unsern nachtheiligen handel mit Europa, welcher uns ... jaͤhrlich zwey drittheile von unsern staatseinkuͤnften wegnimmt
    1810 AmerikGoldgr. 143
unter Ausschluss der Schreibform(en):