Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsform
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, f.
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Ordnung (I), Verfasstheit eines Staates (XIII), Herrschaftsform eines Gemeinwesens
vgl.
Regimentsform
- in der ersten regieret ein monarche, in der andern die vornehmsten [der Bürger] und in der dritten das volck. nun ist die macht und gewalt ... bey allen diesen staatsformen gleich und einerley1691 Pufendorf,Sittenlehre 484
- die staatsform ist entweder autokratisch, oder aristokratisch, oder demokratisch1797 Kant,GesSchr. VI 338
- ob nicht vielmehr die preßfreiheit auch in dieser hinsicht [dem interesse des staates] begünstigung verdiente, weil sie ein rügegericht bildet, das gewiß unschädlicher und der reinen staatsform anpassender ist als heimliche denunziation1802 Bayern/ArchKulturg. 2 (1904) 351